1. Parteien
a. Vermieterin
Vermieterin ist die Cargowin GmbH mit Sitz in Bättwil. Fahrzeughalter ist die im Fahrzeugausweis eingetragene natürliche oder juristische Person.
b. Mieter
Mieter ist die im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person.
c. Fahrzeuglenker
Fahrzeuglenker ist die Person, welche bei Vertragsabschluss als solche eingetragen ist. Sollte ein oder mehrere Zusatzlenker gewünscht werden, muss dies vor Mietantritt mit der Vermieterin schriftlich vereinbart werden. Der Mieter ist verantwortlich, dass die gemeldeten Fahrzeuglenker im Besitze eines gültigen Fahrausweises sind. Diese sind der Vermieterin vorab Übergabe vorzuweisen.
d. Solidarische Haftung
Ein allfälliger Fahrzeuglenker nach Ziff. 1 Lit. c dieser AGB anerkennt ausdrücklich, mit seiner schriftlichen Bestätigung des Vertragsinhaltes nach Ziff. 2 lit. a dieser Vereinbarung, in solidarischer Haftung zum Mieter zu treten, für sämtliche Ansprüche und Regelungen, die sich aus sowie im Zusammenhang mit diesem Vertrage (sowie insbesondere diesen AGB) ergeben.
2. Reservation und Annullation
a. Bindendes Angebot
Die Fahrzeugreservation ist ein bindendes Angebot im Sinne von Art. 4 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (unter Abwesenden, für 36 Stunden). Der Vertrag kommt durch die Bestätigung der Vermieterin der Reservation zustande. Bei der Fahrzeugübergabe wird der Vertragsinhalt schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung stellt einen integralen Bestandteil des Vertrages dar.
b. Annullationskosten
Der Mieter kann bis zu 72 Std. vor vereinbartem Mietzeitpunkt zu folgenden Annullationskosten vom Vertrag zurücktreten:
- Wird die Reservation später als 72 Std. vor vereinbarten Mietzeitpunkt abgesagt oder übernimmt der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Termin nicht, wird der vereinbarte Mietpreis vollständig verrechnet. Es besteht diesfalls kein Anspruch auf Rückerstattung.
- Bei einer Annullation 7 Tage bis 72h vor dem vereinbarten Mietzeitpunkt werden 75% des vereinbarten Mietzinses verrechnet und können nicht zurückerstattet werden.
- Bei einer Annullation bis 7 Tage vor dem vereinbarten Mietzeitpunkt werden 50% des vereinbarten Mietzinses verrechnet und können nicht zurückerstattet werden.
- Bei einer Annullation bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietzeitpunkt werden 25% des vereinbarten Mietzinses verrechnet und können nicht zurückerstattet werden.
c. Umbuchung
Umbuchungen des Mietzeitpunktes sowie der Mietfahrzeuge sind nicht zulässig. Vorbehalten bleibt eine anderslautende schriftliche Abrede. Soweit die Parteien eine Umbuchung gem. dieser Litera vereinbaren, wird mangels anderslautender schriftlicher Abrede, für Umbuchungen durch den Mieter ein Betrag für administrativer Aufwand von CHF 30.00 pro Fahrzeug und Umbuchung verrechnet. Erfolgt nach einer Umbuchung ein durch den Mieter veranlasster Rücktritt vom Vertrag, bestimmen sich die Annullationskosten im Sinne der Ziff. 2 lit. b dieser AGB, wobei auf die Kosten/Mietpreis der teureren Buchung abgestellt wird (im Vergleich Erstbuchung zur Umbuchung).
d. Stornierung durch Vermieterin
Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Reservation jederzeit durch eine mündliche oder schriftliche Stornierung aufzuheben, ohne dass dem Mieter Ersatz- oder Entschädigungsansprüche zustehen.
e. Auskunftseinholung
Die Vermieterin behält sich das Recht vor, sämtliche für die Prüfung (insbesondere Bonitäts- und Führerausweisprüfung) und Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Fahrzeuge erforderliche Auskünfte bei öffentlichen Ämtern und Privaten oder beim Mieter einzuholen. Der Mieter erteilt der Vermieterin hiermit ausdrücklich seine Zustimmung.
3. Bezahlung & Preis
a. Umfang des Mietpreises
Als Mietpreis gilt der beim Vertragsabschluss vereinbarte Tarif für die Fahrzeugmietung inkl. Mietzubehör, Zustellungs- und Abholservice, Kilometerlimite, Zusatzkilometer Versicherungsprämie und Mietverlängerung.
b. Fälligkeit
Der Preis für die Fahrzeugmietung, Zustellungsservice, und Mietzubehör (sowie auch der Mietkaution) ist spätestens bei der Fahrzeugübergabe zu bezahlen, der Preis für Zusatzkilometer, Mietverlängerung und Abholservice ist bei der Fahrzeugrückgabe zu bezahlen, bzw. wird mit der Kaution verrechnet.
c. Zahlungsmittel
Die neben der Barzahlung zugelassenen Zahlungsmittel ergeben sich aus der Webseite der Vermieterin (www.cargowin.ch).
d. Treibstoffkosten
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
e. Währung
Vertrags- und Rechnungswährung ist CHF.
f. Mahnwesen & Verzug
Für nach Verzugseintritt entstandene Mahnkosten wird jeweils eine Mahnkostenpauschale in Höhe von CHF 30.00 pro Mahnung in Rechnung gestellt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese Aufwendungen nicht oder wesentlich niedriger entstanden sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt (auch im vorprozessualen Kontext, bspw. bei fruchtlos gebliebenem erstmaligem Mahnschreiben), bleiben vorbehalten.
g. Kaution
Die Vermieterin ist berechtigt eine Mietkaution für den möglichen Fall der Beschädigung bzw. des Diebstahls des Fahrzeuges, der Fahrzeugausrüstung, des Mietzubehörs und/oder für Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Mieters zu verlangen. Sofern und soweit ein Anspruch auf Auszahlung (bzw. Rückvergütung) der Kaution nach Rückgabe des Mietfahrzeuges zugunsten des Mieters besteht, wird dieser nach 7 Tagen seit Fahrzeugrückgabe fällig.
4. Fahrzeugübergabe
a. Verweigerung der Übergabe
Die Vermieterin behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Nichtbezahlung im Sinne der Ziff. 3 lit. b hiervor, die Fahrzeugübergabe zu verweigern.
b. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, bei der Fahrzeugübergabe einen gültigen Führerausweis der entsprechenden Kategorie vorzulegen. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter gemäss Strassenverkehrsgesetz zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet. Liegen Mängel vor oder sind Unterhaltsarbeiten vorzunehmen, ist das weitere Vorgehen vor Antritt der Fahrt mit der Vermieterin abzusprechen.
c. Ersatzfahrzeug & Haftungsausschluss
Steht das Fahrzeug wegen Panne, Unfall oder verspäteter Rückgabe nicht zur Verfügung, besteht ein Anspruch auf Ersatzfahrzeug nur im Rahmen der freien Fahrzeuge der Vermieterin. In diesem Zusammenhang werden jegliche unmittelbare oder mittelbare Schadenersatzansprüche soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
d. Zustand & Übergabeprotokoll
Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben. Der Mieter hat sich vom Kilometerstand, dem Tankstand und der Vollständigkeit von Fahrzeugausrüstung und Mietzubehör zu überzeugen und der Vermieterin allfällige Differenzen vor Antritt der Fahrt mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, den Wagen bei der Übernahme zu prüfen und allfällige Schäden, insbesondere Karosserieschäden oder Mängel, an der dafür vorgesehener Stelle im Übergabeprotokoll zu notieren. Bei der Übergabe bestehende Mängel am Fahrzeug werden zudem gekennzeichnet. Im Übrigen anerkennt der Mieter, das Fahrzeug in einwandfreiem, fahrbereitem Zustand mit aufgefülltem Treibstofftank übernommen zu haben. Bei Stillschweigen wird angenommen, das Fahrzeug befinde sich bei der Übergabe in Ordnung.
e. Verspätete Übernahme
Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht rechtzeitig, bzw. zum vereinbarten Übergabe-Zeitpunkt, wird im Sinne der Verzugsregelungen pro (weiteren) 15 Minuten Verzug ein Verzugsschaden von CHF 20 in Rechnung gestellt. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht inert einer Stunde seit Verzugseintritt übernimmt, und sich nicht innerhalb desselben Zeitraumes zur Übernahme äussert, halten die Parteien hiermit fest, dass diese Umstände als Annullationserklärung des Mieters gelten und den Mieter somit die Rechtsfolgen nach Ziff. 2.b. dieser AGB treffen, vorbehalten des vorerwähnten Verspätungsschadens. Zur Bestimmung und Definition des Übergabezeitpunktes vgl. Ziff. 6 lit. b dieser AGB.
5. Fahrzeugrückgabe
a. Allgemeine Rückgabepflicht
Das Fahrzeug, zusammen mit Fahrzeugausrüstung und Mietzubehör, muss spätestens am Ende der Reservationszeit betriebsbereit, gereinigt und vollständig am Abholort zurückgebracht werden. Zur Bestimmung und Definition des Rückgabezeitpunktes vgl. Ziff. 6 lit. b dieser AGB.
b. Verspätete Rückgabe
Ist eine fristgerechte Rückgabe nicht möglich, ist die Vermieterin vor Ende der Reservationszeit telefonisch zu informieren. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird eine Gebühr von CHF 40.00 pro verspätete Viertel-Stunde verrechnet. Ab einer Verspätung von mehr als einer Stunde, wird der volle Tagesmiettarif in Rechnung gestellt.
c. Abweichender Rückgabeort
Wird das Fahrzeug, ohne vorgängige abweichende Vereinbarung, nicht am Abholort zurückgegeben, schuldet der Mieter der Vermieterin eine Strafzahlung/Vertragsstrafe von CHF 180.-, vorbehalten bleibt diesen Betrag übersteigende, der Vermieterin durch die örtlich falsche Rückgabe entstandenen Schaden (insbesondere Parkbussen und Aufwand). Als Abholort gilt der im Vertrag oder integraler Bestandteil des Vertrages bildenden Bestätigung, angegebene Ort/Platz/Strasse/Parkplatz. Wird im Vertrag oder integraler Bestandteil des Vertrages bildenden Bestätigung kein Abholort definiert, gilt der exakte Parkplatz bei der Fahrzeugübergabe als Abholort.
d. Mehrkilometer & Vorzeitige Rückgabe
Bei Überschreitung der Kilometerlimite, werden die Zusatzkilometer gemäss Mietvertrag verrechnet. Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet beim vereinbarten Übergabeort. Wird das Fahrzeug frühzeitig zurückgebracht oder wird die Kilometerlimite nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf eine Kostengutsprache.
e. Betankung bei Rückgabe
Das Fahrzeug muss bei der Fahrzeugrückgabe wieder vollgetankt (voll zu voll-Regel) sein, andernfalls werden Treibstoff (gemäss Vertragsbestätigung) und eine Service-Gebühr von CHF 25 verrechnet.
f. Reinigung
Verschmutzungen am Fahrzeug, sowie Fahrzeugausrüstung und Mietzubehör, sind vom Mieter während der reservierten Zeit auf eigene Kosten zu entfernen. Werden Verschmutzungen vom Mieter nicht vorab Rückgabe selber entfernt, werden Reinigungskosten in der Höhe von CHF 300.00 in Rechnung gestellt, vorbehalten bleibt einen diesen Betrag übersteigenden Schaden. Es bleibt der Vermieterin vorbehalten, eine Reinigungsfirma zu beauftragen oder die Reinigung selber vorzunehmen zu einem Regieansatz von CHF 80.00/Stunde.
g. Schlüsselrückgabe & Abwesenheit
Der Fahrzeugschlüssel ist dem Vermieter persönlich zurückzugeben. Neben der normalen Rückgabe kann nach Absprache bzw. in Ausnahmefällen das Fahrzeug auch bei Abwesenheit der Vermieterin zurückgegeben werden. Der Schlüssel des abgeschlossenen Mietfahrzeuges muss dann im Schlüsselsafe deponiert werden. Der Vermieterin sind allfällige Schäden, der Kilometerstand, das Datum und die Uhrzeit der Rückgabe bei der Rückgabe mitzuteilen. Es ist vom Mieter bei der Rückgabe in Abwesenheit der Vermieterin sicherzustellen, dass die Fenster des Fahrzeuges geschlossen sind und keine Lichter mehr brennen. Widrigenfalls wird hierfür eine Vertragsstrafe von CHF 180.- in Rechnung gestellt, der diesen Betrag übersteigende und dadurch entstandene Schaden vorbehalten.
h. Rückgabeprotokoll & Fotodokumentation
Bei der tatsächlichen Rückgabe von Fahrzeug, Fahrzeugausrüstung und Mietzubehör ist in jedem Fall ein Rückgabeprotokoll sowie Fotodokumentation (exakt entsprechend der Anleitung auf der Webseite der Vermieterin, www.cargowin.ch) zu erstellen. Erfolgt die Rückgabe in Abwesenheit der Vermieterin, ist diese Ziffer und Litera gleichwohl anwendbar (anstatt eines Rückgabeprotokolle, kann alternativ ein Beschrieb/Schadenmeldung per E-Mail an die Vermieterin erfolgen). Der Mieter stellt der Vermieterin dann das Rückgabeprotokoll sowie die Fotodokumentation unverzüglich nach Rückgabe per E-Mail zu. Die Vermieterin prüft ihrerseits das Fahrzeug auf Mängel und erstattet allfällige Rüge offensichtlicher Mängel innerhalb der nach dem vereinbarten Rückgabetermin folgenden drei Werktage (an die hinterlegte E-Mail oder alternativ schriftlich als Postsendung). Kommt der Mieter der Pflicht gemäss dieser Litera nicht nach, gilt was folgt:
- Der Mieter akzeptiert ausdrücklich, dass allfällige Schäden auf dessen Gebrauch zurückzuführen sind (vorbehalten die bei der Fahrzeugübergabe protokollierten Mängel).
- Sollte diese vorgenannte Anerkennung im Falle eines Rechtsstreites vom erkennenden Gericht als nicht gültig erachtet werden und soweit streitig ist, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine vom Mieter/Lenker zu verantwortende Vertragsabweichung darstellt, begründet die Nichteinhaltung der Pflicht des Mieters nach dieser Litera eventualiter die Vermutung, dass allfällige nach dessen Nutzung entdeckte Schäden auf dessen Gebrauch zurückzuführen sind (vorbehalten die bei der Fahrzeugübergabe protokollierten Mängel).
- Sollte diese vorgenannten Rechtsfolge/Vermutung im Falle eines Rechtsstreites als vom erkennenden Gericht als nicht gültig erachtet werden und soweit streitig ist, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine vom Mieter/Lenker zu verantwortende Vertragsabweichung darstellt, so ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter, der den Transporter/oder das Fahrzeug/oder der Anhänger sowie das gesamte Mietzubehör vor der Schadensfeststellung bzw. der rechtzeitigen Schadenmeldung des nächsten Mieters zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen (Beweisvereinbarung).
6. Fahrzeugnutzung
a. Reservationszeit
Als Reservationszeit gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugübergabe und der Fahrzeugrückgabe. Während der Fahrt sind zu jeder Zeit die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes einzuhalten.
b. Zeitdefinition
Definition der Zeiten der Fahrzeugübergabe sowie der Fahrzeugrückgabe ergibt sich vorbehalten einer vertraglich abweichenden Abrede aus der Webseite (www.cargowin.ch).
c. Fahrberechtigung
Fahrtberechtigt ist der Mieter bzw. der Fahrer der als solcher im Vertragsabschluss eingetragen ist.
d. Haftung gegenüber Dritten & Schäden
Die Verantwortung und Haftung für allfällige Schäden aller Art gegenüber Dritten trägt der Mieter. Der Mieter ist haftbar für Schäden, die am Fahrzeug sowie Fahrzeugausrüstung und Mietzubehör fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
e. Fahrtüchtigkeit
Das Mietfahrzeug darf weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z.B. durch Übermüdung oder Erkrankung) gefahren werden.
f. Einschränkungen der Nutzung & Tiertransport
Das Mietfahrzeug darf nicht genutzt werden für Taxifahrten, Kurierfahrten, bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben, im überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand, d.h. mit einer Personenzahl oder Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt, an Demonstrationen oder Kundgebungen, für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen. Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere ausschliesslich in geeigneten Transportbehältern oder auf einer Decke befördert werden. Tiere sind in jedem Fall in einer gesicherten Transportbox zu transportieren.
g. Sorgfaltspflicht
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren, sowie den Reifendruck, Reifenprofil und die Niveaustände für Öl und Wasser regelmässig zu prüfen.
h. Falschbetankung
Der Mieter hat darauf zu achten, dass die Betankung ausschliesslich mit dem für das Fahrzeug vorgesehenen Treibstoff erfolgt, andernfalls werden durch die Falschbetankung entstandenen Schäden und Folgekosten vollumfänglich dem Mieter verrechnet.
i. Tankquittungen
Tanknachweise, Scheine oder Quittungen sind der Mietstation bei Fahrzeugrückgabe im Fahrzeug bei der Rückgabe zu deponieren (auf dem Beifahrersitz).
j. Meldung von Mängeln
Der Mieter muss Mängel, die sich aus dem Betrieb des Fahrzeuges sowie Fahrzeugausrüstung und Mietzubehör ergeben, Probleme und Unregelmässigkeiten im Betrieb des Fahrzeugs umgehend dem Vermieter melden.
k. Vignette & Gebühren
Das Fahrzeug ist mit der Schweizer Autobahnvignette versehen. Andere Gebühren wie, Umweltplakette, Strassenverkehrsgebühren, Parkgebühren, ausländische Autobahnvignetten, Mautgebühren, usw. sind im Mietpreis nicht inbegriffen und können gegenüber dem Vermieter nicht geltend gemacht werden. Für diese Gebühren hat der Mieter aufzukommen.
l. Sicherung nach Gebrauch
Das Fahrzeug ist nach Gebrauch mit der Handbremse zu sichern, sämtliche batteriebetriebenen Geräte sind auszusschalten und alle Fenster und Türen sind korrekt zu verschliessen.
8. Pannen, Unfälle und Schadensfälle
a. Benachrichtigung
Im Schadenfall, bei Pannen oder Unfällen ist umgehend der Vermieter zu benachrichtigen. Schäden werden nach Ermessen von der Vermieterin repariert.
b. Leichte Defekte
Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten auf, welche die Weiterfahrt und die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, so sind diese nach Rücksprache mit der Vermieterin durch den Mieter beheben zu lassen.
c. Schwere Defekte
Bei Pannen, welche die Weiterfahrt erschweren bzw. verunmöglichen oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist das Vorgehen mit der Vermieterin abzusprechen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung.
d. Warnlampen
Bei aufleuchtender Ölstandkontrolllampe, ABS-Kontrolllampe oder anderen aufleuchtenden Warnlampen ist das Fahrzeug umgehend zu stoppen und den Vermieter für weitere Anweisungen zu kontaktieren.
e. Verhalten bei Unfällen
Bei Unfällen sind zunächst die Verhaltensregeln gemäss geltendem Strassenverkehrsrecht zu beachten: Ruhe bewahren, Anziehen der Sicherheitsweste, Unfallstelle sichern (Warnblinklicht, Pannendreieck), Verletzte bergen und erste Hilfe leisten, Polizei und gegebenenfalls Rettungsdienst, Feuerwehr oder Rega einschalten (Notruf 112). Die Vermieterin benachrichtigen.
f. Unfallprotokoll
Bei jedem Unfall oder Schadenfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular ist im Fahrzeug). Das Formular ist an die Vermieterin zu übergeben.
g. Keine Schuldanerkennung
Der Fahrer / Mieter darf keine Schuldanerkennung unterschreiben, sie wird von der Vermieterin nicht übernommen und nicht akzeptiert.
h. Reparaturaufträge
Reparaturaufträge dürfen nur durch die Vermieterin erteilt werden. Es ist nicht gestattet, einen Schaden am Fahrzeug ohne Erlaubnis der Vermieterin reparieren zu lassen.
i. Pannendienst
Ein Pannendienst darf ausschliesslich durch die Vermieterin aufgeboten werden oder nach Anweisung gemäss der Vermieterin.
9. Haftung
a. Umfang der Haftung
Der Mieter sowie Fahrzeuglenker haftet für sämtliche mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang stehende Schäden, insbesondere für Schäden am Mietobjekt (die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind), den Untergang oder das Abhandenkommen des Mietobjekts. Zu ersetzen ist der unmittelbare und mittelbare Schaden. Zum Schaden, den der Mieter oder der Fahrzeuglenker der Vermieterin zu ersetzen hat, gehören insbesondere auch: Jeglicher Regress, ein allfälliger Versicherungs-Selbstbehalt sowie nicht von einer Versicherung abgedeckte (oder gekürzte) Anteile, die Aufwendungen für die Miete von Ersatzfahrzeugen und die Rückführung der Fahrzeuge, die Mietausfälle während der Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung, Verlust der Gewinnbeteiligung aus dem Versicherungsvertrag, Fahrzeugausfall, Reparaturkosten und/oder Minderwert des Mietobjektes. Sofern der Mieter einen Schaden nicht nach den Bestimmungen dieser AGB der Vermieterin spätestens bei Rückgabe meldet, wird zusätzlich zum Schaden eine Bearbeitungsgebühr «Detektivzuschlag» von CHF 500.- erhoben.
b. Fehlende Versicherungsdeckung
Soweit die Parteien keine Versicherungsdeckung (Teil- oder Vollkaskoversicherung) explizit vertraglich vereinbaren (vgl. Ziffer 10 Litera a ff. dieser AGB), ist die Vermieterin nicht verpflichtet, ihre eigene (Rück) Versicherung (en) in Anspruch zu nehmen. Der Mieter ist unbeschränkt und vollumfänglich haftbar.
c. Schadensverursacher
Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter oder den Fahrzeuglenker, der das Fahrzeug vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und zur Verantwortung zu ziehen (es gilt Ziffer 5 litera h dieser AGB). In jedem Fall bleibt die Belastung des Mieters mit Schadenersatzforderungen von der Vermieterin vorbehalten.
d. Gutachter & Reparatur
Schäden werden nach Ermessen der Vermieterin repariert. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen von ihr bestellten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellung und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung im Sinne von Art. 189 ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden.
e. Haftungsausschluss der Vermieterin
Es wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde. Die Vermieterin haftet nicht für Gegenstände, die der Mieter oder andere Personen im Mietwagen transportieren, deponieren oder zurücklassen.
f. Vorprozessuale Kosten
Die vorprozessuale Geltendmachung des Schadenersatzes durch einen Rechtsbeistand, ist als weiterer, bzw. hinzutretender Schaden zu betrachten.
10. Versicherungsleistungen
a. Grundlagen
Das Fahrzeug ist gemäss den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts versichert. Im Schadenfall mit dem Fahrzeug bestehen Versicherungsleistungen der Haftpflicht- und sofern ausdrücklich vereinbart, Haftungsbeschränkungen durch Deckung der Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung.
b. Haftpflichtversicherung & Regress
Durch die Haftpflichtversicherung sind im Rahmen der Versicherungssummen Personen- und Sachschäden gedeckt, die durch den Betrieb des Fahrzeuges an Dritten verursacht werden. Für den darüber hinaus gehenden Schaden kann auf den Mieter Rückgriff genommen werden, sofern dieser schuldhaft gehandelt hat. Hat die Vermieterin aufgrund von Motorfahrzeughalter-Haftpflicht oder aus anderen Gründen für ein vom Mieter verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Mieter im vollen Schadensumfang vorbehalten (insbesondere bei Regress auf den Halter infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung sowie in nicht versicherten Fällen). Im Weiteren gilt Ziff. 10. Lit. h dieser AGB.
c. Teilkaskoversicherung
Durch die Teilkaskoversicherung (sofern vereinbart) sind folgende Schäden am Fahrzeug versichert, bzw. die Haftung des Mieters im Umfang der vereinbarten Deckung beschränkt: Tier-, Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten (Polizeirapport erforderlich).
d. Vollkaskoversicherung
Durch die Vollkaskoversicherung (sofern vereinbart) sind Unfallschäden am Fahrzeug im Rahmen der Versicherungssumme versichert, bzw. die Haftung des Mieters im Umfang der vereinbarten Deckung beschränkt, vorbehalten bleiben abweichende Regelungen nach dem Vertrag oder diesen AGB.
e. Nicht gedeckte Schäden
Mechanische Schäden sowie Schäden an Reifen, Felgen, Rückspiegel, Polster, Teppichen, Aufbauten, Falschbetankung, unsachgemässe Bedienung oder Benützung, inkorrekte, gesetzeswidrige und oder ungesicherte Beladung, sowie generell Schäden aufgrund Nichtbeachten der Gesamthöhe, sind in keinem Fall von einer allfälligen Versicherung gedeckt und gehen in jedem Fall (und vollumfänglich) zu Lasten des Mieters/dem solidarisch haftendem Fahrzeuglenker inkl. Folgeschäden. Diese Regelung gilt unabhängig vom Verschulden.
f. Selbstbehalt
Die Vermieterin ist nicht verpflichtet im Falle eines Schadenereignisses, ihre eigene Versicherung(en) in Anspruch zu nehmen. Für Schäden pro Schadensereignis, für welche nach der vereinbarten Teil- oder Vollkaskoversicherung im Sinne Ziff. 10 Lit. c und d dieser AGB aber eine Deckung bestünde, ist die Haftung des Mieters, unabhängig von der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch die Vermieterin, betragsmässig beschränk im Umfange des vereinbarten Selbstbehalts (subsidiär nach Ziffer 10 Litera h dieser AGB), vorbehalten der Ausschlüsse nach Ziffer 10 Litera e dieser AGB.
g. Grobfahrlässigkeit & Vorsatz
Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung führt unabhängig von der vorerwähnten Haftungsbeschränkung zur unbeschränkten Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter und Dritten. Sofern eine Versicherungsdeckung für ein Schadenereignis dennoch gewährt wird und die Vermieterin Ihre Versicherung in Anspruch nimmt, kann der Mieter dennoch neben dem Selbstbehalt und dem Bonusverlust der Vermieterin im entsprechenden Schadensumfang zur Rechenschaft gezogen werden, bei infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung gekürzter oder ausgeschlossener Versicherungsleistungen. Hat die Vermieterin aufgrund der Motorfahrzeugversicherung oder aus anderen Gründen für ein vom Mieter verursachtes oder zu vertretendes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Mieter im Umfang des Selbstbehaltes und des Bonusverlust sowie allfälliger Kürzungen der Versicherungsleistungen, in jedem Falle vorbehalten.
h. Höhe des Selbstbehaltes
Bezüglich Höhe des Selbstbehaltes der einschlägigen (gesetzlich vorgeschriebener oder vereinbarten) Versicherungen gelangt mangels abweichender vertraglicher Regelung grundsätzlich die folgende Regelung zur Anwendung:
- Haftpflichtversicherung pro Schadenfall CHF 1'000.00, vorbehalten bleiben abweichende Regelungen nach dem Vertrag oder diesen AGB.
- Vollkaskoversicherung pro Schadenfall CHF 1'000.00, vorbehalten bleiben abweichende Regelungen nach dem Vertrag oder diesen AGB.
- Selbstbehalt bei Teilkaskoschäden CHF 1'000.00, vorbehalten bleiben abweichende Regelungen nach dem Vertrag oder diesen AGB.
i. Persönliche Gegenstände
In den Versicherungen nicht eingeschlossen sind: Transportgüter und persönliche Gegenstände des Mieters wie Gepäck etc. Für im Fahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
11. Verkehrsregelverletzungen und sonstige Gesetzesverstösse
a. Bussen & Datenweiterleitung
Die Polizei sowie private oder andere Institutionen meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln oder sonstige Gesetzesverstösse (Zollvergehen, Befördern gefährlicher Stoffe etc.) an die Vermieterin. Die Vermieterin teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden Mieters (der das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung genutzt hatte) mit, zusätzlich wird dem Mieter eine Gebühr nach Aufwand verrechnet. Der Mieter stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass sein Name und seine Adresse bzw. seine Firma und sein Firmenadresse in diesen Fällen an die zuständige Behörde weitergeleitet werden darf.
b. Verfahrensführung
Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) aus derartigen Verkehrsregelverletzungen obliegt dem Mieter.